. .
Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen

Personen, die ohne bestehendes Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis eine Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ablegen wollen, können eine externe Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 oder Satz 3 und 4 Berufsbildungsgesetz-BBiG) erhalten.
 

DOKUMENT-NR. 3547

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • IHK-SERVICE

  • VERANSTALTUNGEN

Zur Zeit gibt es in diesem Bereich keine aktuellen Veranstaltungen.