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Warenursprung und Präferenzen - WUP (Link: http://www.wup.zoll.de)
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Im grenzüberschreitenden Warenverkehr wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Grundsätzlich sind zwei Arten des Warenursprungs zu unterscheiden:
- präferenzieller Ursprung
- nicht präferenzieller/handelspolitischer Ursprung
Nicht präferenzieller Ursprung
Der nicht präferenzielle Ursprung betrifft das Ausstellen von Ursprungszeugnissen und ist im Zollkodex der EG geregelt. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte Voraussetzung für die Einfuhr.
Präferenzieller Ursprung
Im zollrechtlichen Sinne stellen Präferenzmaßnahmen eine Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar. Diese präferenzierte / bevorzugte Behandlung äußert sich regelmäßig in der Anwendung besonderer Zollsätze (Präferenzzollsätze) bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft. Es handelt sich dabei um im Vergleich zum Regelzollsatz
- ermäßigte Zollsätze oder um
- Zollfreiheiten in Form des Zollsatzes "frei".
Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von ein- oder zweiseitigen Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat (Übersicht siehe Link: Warenursprung und Präferenzen - WUP)
Die bloße Herkunft von Waren aus den entsprechenden Ländern oder aus der EG rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung einer Vorzugsbehandlung. Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst werden und die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Präferenznachweise
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Die einzelnen Präferenzregelungen unterscheiden dabei zwischen:
1. förmlichen Präferenznachweisen, die von einer Zollstelle oder zugelassenen Behörde ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich um:
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED,
- die Warenverkehrsbescheinigung A.TR,
- das Ursprungszeugnis Form A.
2. vereinfachten Präferenznachweisen, die der Ausführer bis zu bestimmten Wertgrenzen oder nach Bewilligung vereinfachter Verfahren als sog. "Ermächtigter Ausführer" sowie für bestimmte Präferenzabkommen (z.B. mit Südkorea) eigenverantwortlich ausfertigt. Dies können sein:
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung,
- die Warenverkehrsbescheinigung EUR.2.
Welcher förmliche oder vereinfachte Präferenznachweis im Warenverkehr mit einem bestimmten Land oder Gebiet zur Anwendung kommt und welche Voraussetzungen für dessen Verwendung gegebenenfalls erfüllt sein müssen, kann der Übersicht über die Präferenznachweise entnommen werden.
© IHK Halle-Dessau
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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