- Telefon: 0345 2126-223
- Fax: 0345 2179-523
GEWERBERECHT
Ausländerrecht
Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter müssen Unternehmer eine Vielzahl von Regeln beachten. Je nach Herkunft des Ausländers gelten unterschiedliche Bestimmungen. Jüngste Änderungen ergaben sich durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 1. Mai 2011 für die neuen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien. Bulgarische und rumänische Unionsbürger dagegen können sich erst nach einer Übergangszeit, die bis zum 31.12.2013 andauert, auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer aus diesen beiden Mitgliedstaaten eine Beschäftigung nur mit einer Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Über den nebenstehenden Link gelangen Sie zu der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit, die Informationen zum Arbeitsgenehmigungsverfahren enthält.
Daneben hat die Bundesregierung am 07.12.2011 einen Gesetzentwurf zur Zuwanderung für Hochqualifizierte, der neben den Vorgaben der europäischen Hochqualifizierten- Richtlinie zur sog. "Blaue Karte EU" ("Blue Card EU") Regelungen zur weiteren Erleichterungen zur Fachkräftemigration enthält, beschlossen. Weitere Informationen finden Sie nachfolgend zusammengestellt.
Für die selbständige Tätigkeit von Ausländern aus Drittstaaten gelten wiederum andere Grundsätze und Voraussetzungen.
DOKUMENT-NR. 5662
-
ANSPRECHPARTNER
-
IHK-SERVICE
-
Börsen und Datenbanken (Dokument-Nr.: 898)
-
Firmen- und Mitarbeiterjubiläen (Dokument-Nr.: 891)
-
Verkauf von Messeausweisen (Dokument-Nr.: 3166)
-
Elektronische Signatur (Dokument-Nr.: 3168)
-
Mitteldeutsche Wirtschaft (Dokument-Nr.: 1046)
-
VERANSTALTUNGEN

