INTERNET UND E-BUSINESS
Am 1. März 2010 ist der neue § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Danach müssen bei der Bewerbung von 0180er-Diensten (sog. "Service-Dienste"; bisher Geteilte-Kosten-Dienste) auch die Mobilfunkhöchstpreise konkret angegeben werden und zwar entweder als Höchstpreis mit 0,42 Euro/min oder mit maximal 0,60 Euro pro Anruf. Dies gilt immer dann, wenn für die Inanspruchnahme des Dienstes aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus dem Festnetz abweichen.
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