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RECHT UND FAIR PLAY

Wettbewerbs- und Kartellrecht

IHK-Beratungsleistungen

Es gehört zu den Aufgaben der IHK, für "Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns" zu wirken. Dafür bietet die IHK folgende Themen an:

  • richtige Gestaltung einer Werbung
  • Einschreiten gegen Wettbewerbsverletzer
  • Verhalten bei Abmahnung 

Die Wettbewerbszentrale - wer ist das

Ihr vollständiger Name lautet Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. Sie hat ihren Hauptsitz in Bad Homburg, ist über sieben Zweigstellen aber bundesweit tätig. Die Wettbewerbszentrale wurde 1912 aus der Wirtschaft heraus gegründet und stellt bis heute einen branchenübergreifenden Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen dar. Sie bemüht sich um die Durchsetzung der Lauterkeit im Wettbewerb, um die Einhaltung der „Spielregeln“ im Geschäftsleben und damit um die Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs. Zu Ihren Aufgaben und Zielen gehören die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs durch die Beteiligung an der Rechtsforschung und die Information der Öffentlichkeit sowie die Einflussnahme auf Gesetzgebungsvorhaben. Nähere Informationen erhalten Sie von der Wettbewerbszentrale selbst unter der rechten Linkseite.

RECHT UND FAIR PLAY

Aktuelles

WETTBEWERBSRECHT

Rechtsprechung

WETTBEWERBSRECHT

Einigungsstelle

Die IHK unterhält eine Einigungsstelle zur Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Außerdem bestehen zu der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. enge Verbindungen. mehr

WETTBEWERBSRECHT

Einigungsstelle

Die IHK unterhält eine Einigungsstelle zur Beilegung wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Außerdem bestehen zu der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. enge Verbindungen. mehr

WETTBEWERBSRECHT

Adressbuchschwindel

Adressverzeichnisse, auch nach Branchen geordnet, sind inzwischen allgemein erhältlich. Eine gewerbliche Auswertung solcher Verzeichnisse stellt auch noch keinen Rechtsbruch dar. mehr

WETTBEWERBSRECHT

Neues UWG - Schwarze Liste

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG sind: mehr

DOKUMENT-NR. 748

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