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STANDORTPOLITIK

Landesplanung

Die räumlichen Zielvorstellungen zur beabsichtigten künftigen Entwicklung des Landes werden im Landesentwicklungsplan dargelegt. Der Landesplanung kommt die Aufgabe einer übergeordneten, überörtlichen und überfachlichen Planung zu. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Landesplanung von den Ländern wahrgenommen. Lediglich einzelne Fachplanungen, wie das 2011 verabschiedete Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetze (NABEG) durchbrechen diese Kompetenzverteilung.

Im Landesentwicklungsplan werden landesbedeutsame Standorte für Industrie- und Gewerbe festgelegt, wichtige Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Schienenwege, Binnenwasserstraßen) definiert oder Gebiete für Rohstoffgewinnungsvorhaben, Hochwasserschutz oder Naturschutz zugeordnet. Nicht alle Nutzungswünsche an den Raum können erfüllt werden. So sind bestehende Konflikte z.B. zwischen Infrastrukturtrassen und Naturschutz oder touristischen Nutzungen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch den Planungsträger einer umfassenden Abwägung zu unterziehen. Die IHK wird als Träger öffentlicher Belange an dem Verfahren beteiligt und fordert die Berücksichtigung der Interessen der Wirtschaft ein.

Der aktuelle Landesentwicklungsplan stammt aus dem Jahr 2010 und hat eine Gültigkeitsdauer von 10-15 Jahren. Der Verordnungstext sowie die zugehörige Karte (zeichnerische Darstellung) sind im Internetauftritt des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr einsehbar.

DOKUMENT-NR. 2760

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