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BESCHÄFTIGUNG UND PERSONAL

Neues Arbeitsrecht bei illegaler Ausländerbeschäftigung

Neu ab 26.11.2011: Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex enthält u. a. wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden: 

  1. Es wird davon ausgegangen, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht.
  2. Neben dem Arbeitgeber haften grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Ausländers.

DOKUMENT-NR. 4118

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