. .
Illustration

RECHTSGRUNDLAGEN

Beitragsordnung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau hat am 28. November 2007 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Beitragspflicht
(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage, das Bemessungsjahr und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung (AO) im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 12 Abs. 1 der IHKSatzung).
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10a GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG
(1) Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag freigestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrags
(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung
(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zu Grunde zulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden. Wird auf den Gesamtgewinn, den Gesamtumsatz, die Gesamtbilanzsumme oder die Gesamtarbeitnehmerzahl abgestellt, so gilt abweichend von Satz 2, dass die genannten Umstände in Bezug auf sämtliche, auch außerhalb des IHK-Bezirks gelegenen Betriebsstätten eines IHK-Zugehörigen maßgeblich sind.
(2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr
(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl
(1) Der Umsatz wird – vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 – nach den für dieErmittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grundsätzen bestimmt.
(2) Als Umsatz gilt für

a) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1-5 der Erträge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung;
b) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1-3 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung bzw. die jährliche Wirtschaftssatzung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem jeweiligen Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung bzw. die jährliche Wirtschaftssatzung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHKZugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe
(1) Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft
(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird. Soweit der Umsatz für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird, geschieht dies auch zu einem Viertel. Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern (entsprechende Berufskammern oder Landwirtschaftskammern) entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften
(1) IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.
(2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
(5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen
Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und durch Bescheid zu erheben. §§ 15 und 17 gelten entsprechend.

§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches
Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 18 Mahnung und Beitreibung
(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt (AGIHKG).

§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung
(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 Verjährung
Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelfe
(1) Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide gelten die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten, sprachliche Gleichstellung
(1) Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 23. November 2005 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2008 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung.
(2) § 5 Abs. 2 ist nur auf diejenigen dort genannten IHK-Zugehörigen anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgte.
(3) Personenbezeichnungen im Maskulinum meinen ausschließlich die generische und nicht die biologische Bedeutung. Sie gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und dienen allein der Gewährleistung der Lesbarkeit dieser Satzung.

Halle (Saale), 28. November 2007

Albrecht Hatton             Prof. Dr. Peter Heimann
Präsident                      Hauptgeschäftsführer

DOKUMENT-NR. 3603

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • IHK-SERVICE