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RECHTSGRUNDLAGEN

Satzung

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau hat am 16. September 2009 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Name und Sitz
(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Halle (Saale).
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte
die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Der IHK obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und
anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen. Zudem erfüllt die IHK die ihr sonst durch Gesetz oder
Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

§ 3 Organe
Organe der IHK sind unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes:
• die Vollversammlung,
• das Präsidium,
• der Präsident,
• der Hauptgeschäftsführer.

§ 4 Zusammensetzung der Vollversammlung und Pflichten der Vollversammlungsmitglieder
(1) Die Vollversammlung wird in gleicher, allgemeiner, geheimer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie hat bis zu 76 Mitglieder, von denen 66 unmittelbar von den Kammerzugehörigen gewählt werden. In mittelbarer Wahl können weitere Mitglieder von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden. Die Anzahl der mittelbar Gewählten darf einen Anteil von 20 v. H. der festgelegten Höchstzahl an Vollversammlungsmitgliedern nicht überschreiten. Einzelheiten des Wahlverfahrens, des aktiven und passiven Wahlrechts sowie der Dauer und vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung regelt die Wahlordnung.
(2) Die Vollversammlung kann um die Wirtschaft verdiente Persönlichkeiten des Kammerbezirkes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Falls diese nicht der Vollversammlung angehören, haben sie das
Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist Vertreter der Gesamtheit der Kammerzugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle
Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung verpflichten sich gegenüber dem Präsidenten, vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft im Interesse der gesamten Wirtschaft des Kammerbezirkes zu erfüllen.

§ 5 Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der Kammerarbeit. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die für die kammerzugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Befugnisse des Berufsbildungsausschusses nach §§ 79 und 80 Berufsbildungsgesetz bleiben unberührt
(2) Der Beschlussfassung der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Satzung;
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung;
c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden, sowie das Finanzstatut;
d) die Entlastung des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers;
e) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sowie ihre Abberufung;
f) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers sowie seine Abberufung;
g) die mittelbare Wahl von Mitgliedern der Vollversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung;
h) die Ernennung von Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern der Vollversammlung;
i) die Feststellung der Beendigung von Mitgliedschaften in der Vollversammlung und im Präsidium;
j) die Übertragung von Aufgaben an andere IHKn und die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse gemäß § 1 Abs. 4a IHKG;
k) die Bildung von Ausschüssen im Sinne von § 7 Abs. 1, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses, sowie die Berufung der Vorsitzenden, deren Stellvertretern und der Mitglieder der Ausschüsse;
l) die Benennung der Beauftragten der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz;
m) die Errichtung und Schließung von Geschäftsstellen;
n) die Errichtung von Schiedsgerichten und deren Besetzung;
o) die Errichtung eines Güteausschusses zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsbildungsverhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden gemäß § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz;
p) der Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens;
q) die Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer;
r) die Stiftung von Auszeichnungen;
s) der Erlass einer Geschäftsordnung;
t) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von im Eigentum der IHK stehenden Grundstücken;
u) Erwerb, Veränderung oder Veräußerung von Beteiligungen der IHK;
v) Übernahme von Verpflichtungen zum Verlustausgleich, Nachschuss oder Übernahme von Bürgschaften/Patronatserklärungen durch die IHK.
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.

§ 6 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens 15 Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(2) Die Einladung zur Vollversammlung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder - bei vorheriger Zustimmung des Adressaten - im Wege
elektronischer Datenübermittlung, insbesondere auch durch E-Mail. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer aufgestellt. Hierbei sind alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Der Präsident kann in dringenden Fällen eine Vollversammlung mit einer abgekürzten Einladungsfrist einberufen. Dies gilt jedoch nicht bei Änderungen der Satzung oder der Wahlordnung.
(4) Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Falls sie verhindert sind, haben sie dies baldmöglichst nach Erhalt der Einladung mitzuteilen. Eine Vertretung ist unzulässig.
(6) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. IHK-Zugehörigen stehen Personen gleich, die für diese das Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 2 IHKG auszuüben berechtigt sind. Die Vollversammlung kann jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung beschließen. Der Präsident kann Nichtmitglieder als Gäste einladen, Nichtmitglieder zu ständigen Gästen erklären und Vertreter der Medien zulassen.
(7) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann eine weitere Sitzung der Vollversammlung mit derselben Tagesordnung nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Für die Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Für Änderungen der Satzung und der Wahlordnung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei seiner Abwesenheit die des ihn vertretenden Vizepräsidenten; dies gilt nicht für geheime Wahlen. Über die Wahl der Vizepräsidenten wird jeweils in einer Abstimmung entschieden
(Blockabstimmung), sofern nicht mehr Bewerber als zu vergebende Ämter zu verzeichnen sind. Für die Wahl von Präsident und Vizepräsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers
gilt darüber hinaus: Vor Durchführung der Wahlhandlung ist die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung festzustellen. § 6 Abs. 7 S. 3 ist nicht anzuwenden. Gewählt oder bestellt ist derjenige Vorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle des Vorliegens mehrerer Wahlvorschläge derjenige, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abberufungen von Präsident, einem oder mehreren Vizepräsidenten oder Hauptgeschäftsführer können nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Vollversammlungsmitgliedern mit der Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Vollversammlungsmitglieder erfolgen.
(9) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens 15 der anwesenden Mitglieder oder der Präsident es verlangen. Wahlen sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten sowie der Bestellung des Hauptgeschäftsführers kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sieht die Tagesordnung mehrere Wahlen vor, so kann der Beschluss zur Art der Durchführung dieser Wahlen vor Beginn der ersten Wahl gefasst werden. Die Vorgaben zur Wahl bzw. Bestellung gelten entsprechend für die Abberufung des Präsidenten, eines der übrigen Mitglieder des Präsidiums sowie des Hauptgeschäftsführers mit der Maßgabe, dass diese in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat.
(10) Ein Mitglied darf nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(11) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Antrag in der Niederschrift festzuhalten.

§ 7 Ausschüsse und Arbeitskreise
(1) Die Vollversammlung kann, soweit dies nicht bereits gesetzlich geregelt ist, zu ihrer Unterstützung längstens für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft die Vorsitzenden der Ausschüsse, deren Stellvertreter und die weiteren Mitglieder. Sie kann auch Personen in die Ausschüsse berufen, die der Vollversammlung nicht angehören oder nicht wählbar sind. Die Vollversammlung kann die Berufung der Ausschussmitglieder dem Präsidenten übertragen. Gäste können durch den Ausschussvorsitzenden zugelassen werden. Bei Wegfall des Unterstützungsbedarfs kann die Vollversammlung die auf der Grundlage dieser Satzung gebildeten Ausschüsse vor Ablauf der Wahlperiode der Vollversammlung auflösen.
(2) Zur Beratung der Geschäftsführung kann der Hauptgeschäftsführer längstens für die Dauer der Wahlperiode der Vollversammlung im Einvernehmen mit dem Präsidenten Arbeitskreise errichten. Der Hauptgeschäftsführer beruft die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Bei Wegfall des Beratungsbedarfs kann der Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten Arbeitskreise vor Ablauf der Wahlperiode der Vollversammlung auflösen.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(4) Die Geschäftsführung der Ausschüsse und Arbeitskreise obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Er kann sich von einem Geschäftsführer, in Ausnahmefällen von einem Referenten vertreten lassen.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
(6) Näheres kann in einer Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Arbeitskreise der Kammer geregelt werden.

§ 8 Präsidium
(1) Das Präsidium konkretisiert die Richtlinien der Kammerarbeit, indem es über Angelegenheiten beschließt, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ der IHK oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten sind. Es unterstützt den Präsidenten bei seiner Amtsführung und bereitet insbesondere die Beschlüsse der Vollversammlung vor.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu zwölf Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Präsident kann nur ein Mal wiedergewählt werden. Eine außerordentliche Neuwahl während einer laufenden Wahlperiode wird dabei jedoch nicht mitgerechnet. Der Präsident und die Vizepräsidenten nehmen
ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr; bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine außerordentliche Neuwahl für die restliche Amtszeit. Für die Zeit zwischen vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten und einer Neuwahl tritt an seine Stelle ein amtierender Präsident, den das Präsidium aus seiner Mitte bestimmt.
(3) Endet bei einem Mitglied des Präsidiums die Mitgliedschaft in der Vollversammlung, so scheidet es aus dem Präsidium aus. Es gilt § 5 Abs. 2 Buchst. i.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die des ihn vertretenden Vizepräsidenten. In eiligen Sachen kann ein Präsidialbeschluss auch schriftlich, fernmündlich oder - bei vorheriger Zustimmung des Adressaten - im Wege elektronischer Datenübermittlung, insbesondere auch durch E-Mail, herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für Fälle nach Abs. 5.
(5) Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Buchst. k bis v der Satzung anstelle der Vollversammlung das Präsidium beschließen. Der Vollversammlung ist in der nächsten ordentlichen Sitzung zu berichten. Satz 1 gilt nur insoweit wie abweichende Regelungen im sonstigen Satzungsrecht der IHK nicht bestehen.
(6) Ein ehemaliger Präsident kann durch die Vollversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Er hat die Rechte eines Ehrenmitglieds. Er ist befugt, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Das Präsidium kann in Personalangelegenheiten in Bezug auf die Nominierung eines Hauptgeschäftsführers sowie der Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages einen Ausschuss mit beratender oder beschließender Funktion bilden. Der Ausschuss besteht aus bis zu drei stimmberechtigten Mitgliedern des Präsidiums. Der Präsident ist Vorsitzender des Ausschusses. Empfehlungen oder Entscheidungen können nicht gegen die Stimme des Präsidenten getroffen werden.
(8) Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Präsident
(1) Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft das Präsidium sowie die Vollversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz.
(2) Bei Verhinderung wird er durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, hilfsweise vom amtsältesten anwesenden Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident kann die Reihenfolge der Vertreter vorab festlegen.

§ 10 Hauptgeschäftsführer
(1) Die Geschäftsstelle der IHK wird vom Hauptgeschäftsführer geleitet. Ihm unterstehen die Geschäftsführer sowie alle anderen Mitarbeiter der IHK. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der IHK in eigener Verantwortung und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan und gemeinsam mit dem Präsidenten die Unterschriftenregelung. Der Hauptgeschäftsführer ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Dieser wird auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer bestimmt. Im Falle der Bestellung mehrerer Stellvertreter ist die Reihenfolge in der Vertretung festzulegen. Im Falle des Ausscheidens des Hauptgeschäftsführers (z.B. durch Tod, Amtsniederlegung, Abberufung) nimmt der Stellvertreter die Funktion als amtierender Hauptgeschäftsführer ein, bis die Vollversammlung durch Beschluss nach Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Buchst. f über die Bestellung
des Hauptgeschäftsführers entscheidet.
(3) Der Hauptgeschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise berichtend und beratend teilzunehmen. Die Teilnahme weiterer Mitarbeiter der Geschäftsführung an diesen Sitzungen wird nach Bedarf durch ihn veranlasst.
(4) Der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei den Beratungen der Organe der IHK sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung ergebende Bedenken vorzutragen. Gelangt der Hauptgeschäftsführer zu der Überzeugung, dass eine Beschlussfassung oder sonstige Maßnahme der Organe der IHK das Recht verletzt, hat er seine Mitwirkung zu verweigern und - falls die Maßnahme dennoch vorgenommen wird - der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der gesamte Vorgang ist aktenkundig zu machen.
(5) Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer angestellt. Über die Anstellung sonstiger Mitarbeiter entscheidet der Hauptgeschäftsführer.
(6) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein weiteres Mitglied des Präsidiums. Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge weiterer Mitarbeiter unterzeichnet der
Hauptgeschäftsführer allein.

§ 11 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter nach Maßgabe des § 10 Abs. 2. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Im Einzelfall können Präsident und/oder Hauptgeschäftsführer auch aufgrund einer von ihnen schriftlich erteilten Vollmacht vertreten werden.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.

§ 12 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Entlastung
(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidenten und nach Beratung im Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Präsident und Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplans.
(3) Präsident und Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 13 Aufwendungsersatz
(1) Der Präsident, die Mitglieder (einschl. der Stellvertreter) des Präsidiums und der Vollversammlung sowie ihrer auf dieser Satzung beruhenden Ausschüsse und Arbeitskreise und sonstige in diesem Aufgabenkreis Beauftragte nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(2) Die IHK ersetzt die aus ehrenamtlicher Tätigkeit erwachsenden Aufwendungen nur, soweit diese den Umständen nach erforderlich waren und mindestens einer der folgenden Umstände gegeben ist:
1. Erledigung einzelner Aufträge der IHK,
2. Wahrnehmung repräsentativer kammerbezogener oder kammervertretender Aufgaben nach außen,
3. sonstige Tätigkeiten, die als Nr. 1 oder 2 gleichstehend zu werten sind und für die vorab ein Aufwendungsersatz dem Grunde nach durch den Hauptgeschäftsführer bestätigt worden ist.
(3) Der Anspruch auf Erstattung der jeweils innerhalb eines Kalenderjahres entstandenen Aufwendungen besteht nur, soweit dieser in Textform bis zum 31. Januar des Folgejahres gegenüber der IHK geltend gemacht worden ist.

§ 14 Verkündung und Inkrafttreten kammerrechtlicher Vorschriften, Veröffentlichungsorgan
(1) Veröffentlichungsorgan ist die Kammerzeitschrift der IHK Halle-Dessau „Mitteldeutsche Wirtschaft“. Bekanntmachungen des Wahlausschusses über eine Nachfrist und die Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge (§ 11 Abs. 7 Satz 2 der Wahlordnung) erfolgen in der Tagespresse „Mitteldeutsche Zeitung“.
(2) Die Verkündung kammerrechtlicher Vorschriften erfolgt durch Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift der IHK Halle-Dessau „Mitteldeutsche Wirtschaft“. Die Vorschriften treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.

§ 15 Freiwillige Mitgliedschaft
(1) Freiwillige Mitglieder nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 IHKG erwerben die Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung gegenüber der Kammer und durch Aufnahmebestätigung durch Hauptgeschäftsführer und Präsident.
(2) Diese freiwillige Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten nur zum Ende eines Rechnungsjahres möglich und muss durch eingeschriebenen Brief
erklärt werden. Überführung in eine andere Rechtsform oder Verkauf des Unternehmens beenden die Mitgliedschaft nicht, es sei denn, dass dadurch die Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 IHKG wegfallen.

§ 16 Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, sprachliche Gleichstellung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Soweit jedoch Vorschriften der Satzung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau in der Fassung vom 19. September 2007 noch Auswirkungen auf die Zusammensetzung und Mitgliedschaft in der Vollversammlung in der bei Beschlussfassung über diese Satzung laufenden Wahlperiode (2008-2013) haben, bleiben sie hierfür bis zum Ablauf der Wahlperiode in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau in der Fassung vom 19. September 2007 mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.
(3) Personen- oder Funktionsbezeichnungen im Maskulinum meinen ausschließlich die generische und nicht die biologische Bedeutung. Sie gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und dienen
allein der Gewährleistung der Lesbarkeit dieser Satzung.

Halle (Saale), 16. September 2009
Carola Schaar           Prof. Dr. Peter Heimann
Präsidentin               Hauptgeschäftsführer

DOKUMENT-NR. 3609

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